Laut einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (Urteil v. 22.4.2005, 7 O 10714/04) dürfen Händler für die Nutzung einer mangelhaften Ware keine Entschädigung verlangen, wenn die Ware durch ein neues Produkt ersetzt wird. Damit hat die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) einen Erfolg in einem Grundsatzstreit zur Auslegung des neuen Verbrauchergewährleistungsrechts errungen. In dem Verfahren wurde die beanstandete Klausel in den Händler-AGB allerdings nicht für unwirksam erklärt, sondern nur der Rückzahlungsanspruch der Kundin bestätigt, die ihren Anspruch gegen den vzbv abgetreten hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften durch den Versandhändler Quelle. Eine Verbraucherin sollte für die Dauer der Nutzung eines defekten Herdes an Quelle 120 Euro zahlen, nachdem sie nach ihrer Reklamation einen neuen Backofen erhalten hatte. Nach Verhandlungen hatte sie schließlich 67,86 Euro bezahlt. Obwohl Quelle nicht zur Unterlassung verurteilt wurde, muss der Konzern den Betrag an die Verbraucherin zurückzahlen.

Das Gericht schloss sich bei der Entscheidung dieser bislang umstrittenen Frage „gegen den historischen Willen des Gesetzgebers“ der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes an, wonach Kunden einen Anspruch auf die versprochenen Vorteile eines gekauften Produktes haben und ihnen keine weiteren Nachteile durch einen Mangel dieser Ware entstehen dürfen. In der Urteilsbegründung heißt es, nach der Gesetzessystematik stehen die Nutzungen von der Übergabe der Kaufsache an dem Käufer zu. Es bedürfte daher einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers, wenn dies bei vertragswidriger Leistung des Verkäufers anders sein soll.

Die Rücktrittsvorschriften, die u.a. den Nutzungsersatz regeln und auf den Fall der Verpflichtung zur beiderseitigen Rückgewähr der Leistungen zugeschnitten sind, könnten, so das Gericht, nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall angewandt werden, in dem nur die vertragstreue Partei die mangelhafte Sache zurückzugeben hat. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die vertragsuntreue Partei (der Verkäufer) zwar den vollen Kaufpreis mit Nutzungen (z.B. Zinsen) behalten dürfe, der vertragsuntreue Partner aber die Nutzungen, die ihm eigentlich versprochen waren, herausgeben muss.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hofft, dass das Urteil des Landgerichts Ausstrahlung auf die künftige Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht, vor allem aber auf die Gewährleistungspraxis der Unternehmen hat. Bei der Modernisierung des Schuldrechts wurde der Anspruch einer Nutzungsentschädigung nicht explizit ausgeschlossen. Unklar ist, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind (weit verbreitete) AGB-Klauseln, die im Fall der Rückgabe defekter Ware (pauschalen) Nutzungsersatz vorsehen, mit Vorsicht zu genießen.

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