Das AG Niebüll hat mit Urteil vom 18.5.2005 (8 C 42/05) den Kunden eines Online-Händlers auf Zahlung der Versandkosten verurteilt, weil dieser eine Nachnahmesendung nicht angenommen hatte. Der Händler hatte in seinen AGB geregelt, dass der Kunde bei Annahmverweigerung die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen muss. Das Gericht sah die AGB-Klausel als wirksame Anspruchsgrundlage an.

Da der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch konkludent „durch Rücksendung der Sache“ ausüben kann (§ 355 Abs. 1 BGB), macht es praktisch keinen Unterschied, ob er die Annahme der Ware direkt verweigert und diese so seitens des Versandunternehmens an den Händler retourniert wird oder der Kunde die Ware erst annimmt und dann aktiv zurück schickt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ware nach derzeit überwiegender Meinung unfrei bzw. per Nachnahme zurück gesendet werden kann, wenn der Kunde die Rücksendekosten nicht tragen muss.

Eine andere Frage ist aber, ob der Kunde die durch Annahmeverweigerung oder unfreie Rücksendung entstehenden Mehrkosten (Strafporto) tragen muss, weil diese unnötig entstanden sind. Das Gericht bejaht dies für den Fall, dass durch Verweigerung einer Nachnahmesendung Versandkosten entstanden sind. Allerdings wird in der Begründung nicht weiter auf das verbraucherschützende Widerrufsrecht eingegangen, sondern nur auf eine AGB-Klausel des Händlers Bezug genommen, nach der die Erstattung der Versandkosten für den Fall der Annahmeverweigerung vorgesehen ist. Es ist also fraglich, ob das Gericht diese Thematik überhaupt gesehen hat.

Dennoch wird die bisherige Position von Trusted Shops gestützt: zwar darf durch eine Regelung des Retourenverfahrens das Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden, indem etwa die Annahme unfreier Rücksendungen oder nicht abgenommener Ware generell abgelehnt wird. Die so entstandenen Mehrkosten gegenüber einer „regulären“ Rücksendung können jedoch dem Kunden in Rechnung gestellt bzw. vom Erstattungsbetrag abgezogen werden. Von Rechtssicherheit kann in diesem Bereich allerdings noch nicht die Rede sein. Daher sollten entsprechende AGB-Klauseln nur mit anwaltlicher Unterstützung formuliert werden.

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