Der EuGH hat mit Urteil vom 10.3.2005 (C-336/03) entschieden, dass Verbraucher, die per Internet ein Auto angemietet haben, diesen Vertrag nicht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge kostenfrei und ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Bei Automietverträgen handelt es sich um „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen (im Bereich) Beförderung“. Für solche Verträge finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge laut EuGH keine Anwendung.

Im Ausgangsverfahren streiten die Autovermietung „easyCar“ mit Sitz in England und anderen Mitgliedstaaten und das britische Office for Fair Trading (OFT) über eine Klausel in den AGB der Vermietung, nach der über das Internet abgeschlossene Automietverträge nur aufgrund von vom Verbraucher „nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen wie schwerer, zu Fahruntüchtigkeit führender Erkrankung des Fahrers, von Naturkatastrophen …, von Handlungen oder Beschränkungen durch Regierungen oder Behörden, Krieg, Aufruhr, Bürgerkrieg oder terroristischen Handlungen“ bzw. gegen Zahlung einer Gebühr storniert werden können.

Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV dem EuGH die Frage vorgelegt, ob solche Verträge vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ausgeschlossen sind. Nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Fernabsatzrichtlinie gilt u.a. Artikel 6 der Richtlinie (kostenloses Widerrufsrecht) nicht für „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen …“. Diese Vorgaben wurden in Deutschland in § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB umgesetzt, nach dem für solche Verträge die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden. Im Vereinigten Königreich wurde die Richtlinie durch die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000 umgesetzt, die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie findet sich in der englischen Regulation 6 Absatz 2.

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