Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) und die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (WBZ) haben sich mit weiteren Partnern zu einem Aktionsbündnis gegen Spam zusammengeschlossen. Im Rahmen dieses Aktionsbündnisses sollen verstärkt gewerbliche Spammer verfolgt werden. VZBV und WBZ wollen mit Hilfe von Verbandsklagen juristisch gegen die Spam-Versender in Deutschland vorgehen.

WBZ-Geschäftsführer Dr. Rainer Münker erklärte hierzu, dass innerhalb weniger Tage reagiert werden könne, sobald die ladungsfähige Anschrift des Spam-Versenders feststehe. Gebe dieser keine Unterlassungserklärung ab, würden einstweilige Verfügungen beantragt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat bereits vor einiger Zeit den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes vorgelegt. Zur Bekämpfung von unerwünschten Werbe-Emails sieht dieser Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen vor:

– Einführung eines Verbotes, in der Kopfzeile einer kommerziellen Email die wahre Identität des Absenders zu verschleiern oder zu verheimlichen,

– Die Klarstellung, dass der kommerzielle Charakter einer Email sich nicht nur aus dem Textkörper selbst ergeben muss, sondern schon anhand der Betreffzeile weder verschleiert noch verheimlicht werden darf,

– Erweiterung der Bußgelder für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Absenderverschleierung bzw. –verheimlichung,

– Einführung eines neuen Bußgeldtatbestandes für den Fall, dass gegen das Verbot der Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Email in der Betreffzeile verstoßen wird.

Bereits im letzten Jahr hatte der BGH mit Urteil vom 11.3.2004 (I ZR 81/01) klargestellt, dass das Zusenden von Werbeemails ohne vorheriges Einverständnis wettbewerbswidrig ist. Im Zuge der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der deutsche Gesetzgeber diese Rechtsprechung im Juli 2004 auch ausdrücklich normiert. Demnach gilt grundsätzlich, dass der Kunde dem Empfang von Werbeemails zustimmen muss, damit sie nicht als „unzumutbare Belästigung“ unzulässig sind.

Die Einwilligung kann der Kunde auf verschiedenen Wegen erteilen. Allerdings muss der Versender einer Werbeemail immer darlegen und beweisen, dass im konkreten Fall diese Einwilligung vorgelegen hat. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass der Versender durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt. Am sichersten ist derzeit das sogenannte „double-opt-in“-Verfahren, nach dem der Newsletter-Abonnent nach seiner Anmeldung eine erste Email erhält, in der ein Link enthalten ist, der angeklickt werden muss, um den Empfang des Newsletters zu aktivieren. Dieses Verfahren gibt dem Empfänger die Möglichkeit, den Empfang weiterer Emails abzulehnen. Allerdings kann auch schon diese erste Email ungewollt sein, so dass sie außer dem zu aktivierenden Link keine weiteren Werbebotschaften enthalten sollte.

Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen enthält § 7 Abs. 3 UWG einige Ausnahmen zum Erfordernis der Einwilligung. Hinsichtlich der Bestandskunden ist also ein Direktmarketing ohne Einwilligung zulässig, wobei jedoch folgende Voraussetzungen zu beachten sind:

1. Die Emailadresse muss „im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ erlangt worden sein. Es dürfen also nur solche Emailadressen verwendet werden, die der Kunde im Rahmen einer Bestellung angegeben hat, nicht jedoch solche Adressen, die Sie von Adresshändlern bzw. Kooperationspartnern erhalten haben. Auch muss die Emailadresse im Zusammenhang mit einer Bestellung, d.h. einem rechtsgültig geschlossenen Kaufvertrag bzw. sonstigem Vertrag erlangt worden sein. Nicht ausreichend ist, dass der Kunde lediglich Informationen oder ähnliches angefordert hat. In Streitfällen muss der Händler nachweisen, dass er die Adresse tatsächlich durch eine Bestellung erlangt hat.

2. Der Händler darf die Emailadresse zur Direktwerbung nur für „eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ verwenden. Dieses Erfordernis geht auf die Vorstellung des Gesetzgebers zurück, dass nur in diesen Fällen ein Interesse des Kunden an der Werbung vermutet werden kann. Im Einzelfall ist es schwierig zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um ähnliche Waren oder Dienstleistungen handelt. Sofern der Händler die Emailadresse des Kunden durch den Verkauf einer Waschmaschine erlangt, darf er nicht ohne Einwilligung für den Verkauf z.B. von CDs damit werben. Schwieriger liegt der Fall, wenn der Kunde z.B. ein Notebook bestellt und der Händler ohne dessen Einwilligung Werbung für Faxgeräte verschicken will. Rechtsprechung zu einzelnen Fällen liegt hierzu noch nicht vor. Zum Schutze des Kunden vor unerbetener Werbung ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen.

3. Der Kunde darf der Verwendung seiner Emailadresse für Werbezwecke nicht ausdrücklich widersprochen haben. Der Widerspruch kann formlos und jederzeit erfolgen, z.B. in einem Kommentarfeld bei einer Bestellung oder in einer frei formulierten Email nach der Bestellung (opt-out-Modell).

4. Der Kunde muss bei der Erhebung seiner Emailadresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Bei der Erhebung der Adresse und in jeder Werbeemail muss also ein klarer Abmeldehinweis erfolgen, wie z.B. „Falls Sie keine weitere Werbung wünschen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an folgende Adresse mit: …“. Die Abmeldung vom Newsletter muss im Rahmen der „Basistarife“ möglich sein, d.h. eine Abmeldung nur über eine 0190-Nummer wäre in jedem Fall wettbewerbswidrig. Der Abmeldehinweis muss deutlich erfolgen und leicht verständlich sein. Im Zweifel kann einfach der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG aufgegriffen werden.
Diese neue Rechtslage ist in den Trusted Shops Zertifizierungsanforderungen bereits seit Mitte 2004 berücksichtigt (Vgl. Ziffer 3 der Trusted Shops Zertifizierungsanforderungen).

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