Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 23.12.2004 (5 U 17/04) seine Rechtsprechung zu Preisangaben im Fernabsatz erneut bekräftigt. Zwar entschied das Gericht, dass bei Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung des Händlers, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages informiert werden muss. Das Gericht hält aber an der Auffassung fest, dass bereits beim Werben mit Preisen auf die MWSt und Versandkosten hinzuweisen ist.