Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 23.12.2004 (5 U 17/04) seine  Rechtsprechung zu Preisangaben im Fernabsatz erneut bekräftigt.  Zwar entschied das Gericht, dass bei Fernseh-, Radio- oder  Anzeigenwerbung des Händlers, in der zur Bestellung der Produkte  eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, nicht  bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages informiert  werden muss. Das Gericht hält aber an der Auffassung fest, dass  bereits beim Werben mit Preisen auf die MWSt und Versandkosten  hinzuweisen ist.

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