Nach einem Urteil des LG Trier (Urteil v. 20.7.2004, 1 S 68/04) muss der nach § 357 Abs. 3 erforderliche Hinweis in Textform auf die Möglichkeit der Wertminderung bei Ingebrauchnahme in AGB  nicht besonders hervorgehoben sein. Um Abzüge wegen Gebrauchsspuren geltend zu machen reicht es aus, wenn der Kunde bei Vertragsschluss in Textform (Papier oder E-Mail) den Erforderlichen Hinweis erhält. Dies kann auch in AGB geschehen.

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