Das OLG Hamm hat mit nicht rechtskräftigem Urteil v. 17.03.2004 (20 U 222/03) entschieden, dass § 6 Teledienstegesetz (TDG) die Angabe einer Telefonnummer nicht verlangt. Möglich sei auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, wenn Anfragen in engem zeitlichem Zusammenhang beantwortet werden. Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung Bestand hat: Der klagende Verbraucherschutzverband hat Revision beim BGH eingelegt. Trusted Shops verlangt in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer (so auch schon das OLG Köln).

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