Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.02.2004 entschieden, dass ein Telediensteanbieter entweder eine Telefon- oder eine Telefax- nummer im Impressum angegeben muss. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Die eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist ebenfalls nicht ausreichend. Trusted Shops Mitglieder sind diesbezüglich vor Abmahnungen geschützt, weil die Angabe der Telefonnummer schon seit Anfang 2000 gemäß Ziff. 1 der Zertifizierungsanforderungen verlangt wird.

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken