Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 11.09.2003 (5 U 69/03) entschieden, dass ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet “es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren Sie unsere Hotline für eine kompetente Fachberatung”, gegen die PreisangabenVO verstößt. Der Händler hatte in seinem Online-Shop mehrere Produkte ohne Angabe des Preises angeboten. Das klagende Konkurrenzunternehmen hatte den Händler daraufhin wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht gab dem klagenden Unternehmen Recht.

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