Das Oberlandesgericht München hat am 11.09.2003 entschieden (AZ 29 U 2681/03), dass dem Besucher einer Website zugemutet werden kann, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen. Als Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. aufgetreten. Ein Münchner Großverlag hatte auf seiner Homepage einen Link mit “Kontakt” benannt, über den der Surfer auf die Unterseite “Impressum” gelangen konnte. Dort befanden sich alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Die zwei Klicks sah die Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen Paragraph 6 Teledienstegesetz (TDG) an, wonach die Anbieterkennzeichnung “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar” sein muss. Für Mediendienste gibt es in Paragraph 10 Mediendienstestaatsvertrag MDStV eine gleichlautende Regelung.

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