Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16.04.2003 (9 S 289/02) entschieden, dass eine automatisch generierte E-Mail-Bestätigung mit dem Inhalt ´Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten´ eine verbindliche Bestellannahme darstellt, die – entgegen einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. – bei falschen Preisen nicht wegen Irrtums angefochten werden kann. Der Händler war in diesem Fall verpflichtet, die Ware trotz offensichtlich falscher Preisauszeichnung zu dem niedrigen Preis zu liefern. Achten Sie daher unbedingt auf die genaue Formulierung Ihrer Bestellbestätigung.

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